Artikel 20 VO (EG) 2009/670
Kontrollmaßnahmen
(1) Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände unter den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006.
(2) Erfolgen die Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 13 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Vorschriften von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die finanziellen Folgen auf.
Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Einlagerung, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.
(3) Liegt der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bezeichnete Lagerort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, und beschließt die Interventionsstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, eine Vorortkontrolle des tatsächlichen Vorhandenseins der Erzeugnisse, so übermittelt letztere Interventionsstelle der für diesen Lagerort zuständigen Interventionsstelle einen Kontrollantrag zusammen mit einer Abschrift des Angebots. Die Vorortkontrolle erfolgt innerhalb der Frist, die von der Interventionsstelle festgesetzt wird, bei der das Angebot eingegangen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.