Artikel 22 VO (EG) 2009/670
Mitteilung der Übernahme an die Kommission und die Interventionsstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt unter den Bedingungen von Artikel 24 spätestens jeden Mittwoch um 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche Folgendes mit, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und gegebenenfalls Erzeugnisarten:
- a)
- die Gesamtmengen, die den gemäß Artikel 8 angenommenen Angeboten entsprechen;
- b)
- die Gesamtmengen, die den gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogenen Angeboten entsprechen;
- c)
- die zugeschlagenen Gesamtmengen, die nicht innerhalb der Fristen von Artikel 10 geliefert wurden;
- d)
- die zugeschlagenen Gesamtmengen, die nicht die für die Übernahme erforderlichen Mindestmerkmale aufweisen;
- e)
- die übernommenen Gesamtmengen.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Artikel 24 die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Hartweizenpartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung(1) mit.
(3) Der Informationsaustausch zwischen den Interventionsstellen betreffend die Kontrolle gemäß Artikel 20 Absatz 3 erfolgt unter den Bedingungen von Artikel 24 auf elektronischem Wege.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.
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