Artikel 23 VO (EG) 2009/670

Mitteilungen der zugelassenen Interventionsstellen und Interventionsorte an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen von Artikel 24 die Angaben mit, die sich beziehen auf

a)
die zugelassenen Interventionsstellen gemäß Artikel 1 und
b)
die zugelassenen Interventionsorte gemäß Artikel 2 und ihre Lagerräume.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Interventionsstellen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(3) Die Änderungen des Verzeichnisses der Interventionsorte und ihrer Lagerräume gemäß Artikel 2 Absatz 3 sowie des Verzeichnisses der Interventionsstellen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

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