Artikel 23 VO (EG) 2009/670
Mitteilungen der zugelassenen Interventionsstellen und Interventionsorte an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen von Artikel 24 die Angaben mit, die sich beziehen auf
- a)
- die zugelassenen Interventionsstellen gemäß Artikel 1 und
- b)
- die zugelassenen Interventionsorte gemäß Artikel 2 und ihre Lagerräume.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Interventionsstellen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(3) Die Änderungen des Verzeichnisses der Interventionsorte und ihrer Lagerräume gemäß Artikel 2 Absatz 3 sowie des Verzeichnisses der Interventionsstellen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
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