Artikel 24 VO (EG) 2009/670
Mitteilungsverfahren
(1) Die Mitteilungen und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die betreffenden Unterlagen werden gemäß den mit diesen Informationssystemen festgelegten Verfahren erstellt und übermittelt.
(3) Form und Inhalt der Unterlagen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den Verwendern anhand des Informationssystems zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte angepasst und aktualisiert.
(4) Die Angaben betreffend die Mitteilungen werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den von dieser Behörde gewährten Zugangsrechten in die Informationssysteme eingegeben und dort aktualisiert.
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