ANHANG I VO (EG) 2009/670
(Artikel 12 Absatz 2)
TEIL A
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ZU PRÜFENDEN MERKMALE, UM GETREIDE ALS EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE ZU BEZEICHNEN
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1.1.
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Bruchkorn
Als Bruchkorn gelten alle Körner, bei denen Teile des Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch angeschlagene Körner und Körner mit ausgeschlagenen Keimlingen.- 1.2.
- Kornbesatz
- a)
- Schmachtkorn:
Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Hartweizen 1,9 mm.
Die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile durch Schlitzsiebe mit der Schlitzbreite 2,0 mm fallen.
Auch frostgeschädigte Körner und alle nicht ausgereiften Körner (grünen Körner) gelten als Schmachtkorn.
- b)
- Fremdgetreide:
Als Fremdgetreide gelten alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.
- c)
- Schädlingsfraß:
Als Schädlingsfraß gelten diejenigen Körner, die Fraßstellen aufweisen. Wanzenweizen gehört ebenfalls zu dieser Gruppe.
- d)
- Keimverfärbungen, fleckige Körner und fusariumbefallene Körner:
Körner mit Keimverfärbungen sind Körner mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der Schale am unversehrten, nicht ausgewachsenen Keimling.
Bei Hartweizen gelten als
- —
fleckige Körner: Körner, die an andere Stellen als am Keimling braune bis braunschwarze Verfärbungen aufweisen;
- —
fusariumbefallene Körner: Körner, deren Fruchtwand durch den Fusariumpilz befallen ist; diese Körner erscheinen leicht brandig, eingeschrumpft, und weisen rosa- oder weißgefärbte Flecken mit fließenden, unscharfen Konturen auf.
- e)
- Als durch Trocknung überhitzte Körner gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind.
- 1.3.
- Auswuchs
Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten, zum Beispiel bei Hartweizen, tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.- 1.4.
- Schwarzbesatz
Die Körner von Grundgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz” eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.- a)
- Fremdkörper:
Fremdkörper sind Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren, verfütterbaren und schädlichen Körnern.
Als schädliche Körner gelten die für Mensch und Tier giftigen Körner, die Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und die Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.
- b)
- Verdorbene Körner:
Verdorbene Körner sind solche, die durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die menschliche Ernährung und bei Futtergetreide für die Fütterung unbrauchbar geworden sind.
Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt.
Durch Weizengallmücken geschädigte Körner gelten nur dann als verdorbene Körner, wenn durch den sekundär auftretenden Pilzbefall mehr als die Hälfte der Kornoberfläche grau bis schwarz verfärbt ist. Hat die Verfärbung weniger als die Hälfte der Kornoberfläche erfasst, so zählt das Korn zum Schädlingsfraß.
- c)
- Verunreinigungen:
Zu den Verunreinigungen zählen sowohl die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb zurückbleiben (ausgenommen Fremdgetreide und sehr dicke Körner des Grundgetreides), als auch die Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen. Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen, die sich in den Getreideproben befinden, beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb durchfallen und beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, zählen zu den Verunreinigungen.
- d)
- Spelzen
- e)
- Mutterkorn
- f)
- Brandbutten
- g)
- Tote Insekten und Insektenteile.
- 1.5.
- Lebende Schädlinge
- 1.6.
- Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben
Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint.- 1.7.
- Farbe des Getreides
Die Farbe des Getreides ist die Farbe, die diesem Getreide, das von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, in jedem Entwicklungsstadium eigen ist.- 1.8.
- Kontaminante
Die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten einschließlich der Radioaktivitätshöchstwerte überschreiten nicht die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstgehalte einschließlich der Anforderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(1).- 2.
- BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI HARTWEIZEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN
Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige oder fusariumbefallene Körner und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.TEIL B
| 14,5 % |
| 12 % |
| 6 % |
| 5 % |
davon: | |
| |
| 3 % |
| |
| |
| 0,50 % |
| 5 % |
davon: | |
— fusariumbefallene Körner | 1,5 % |
| 4 % |
| 3 % |
davon: | |
| |
— schädliche | 0,10 % |
— andere | |
| |
— durch Selbsterhitzung und spontane Trocknung beschädigte Körner | 0,05 % |
— andere | |
| |
| |
| 0,05 % |
| |
| |
| 27 % |
| — |
| 78 |
| 11,5 % |
| 220 |
| — |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
- (2)
Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.
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