ANHANG IV VO (EG) 2009/670

(Artikel 19 Absatz 1)

PREISZUSCHLÄGE UND -ABSCHLÄGE BEI HARTWEIZEN

Die Preiszuschläge und -abschläge bei Hartweizen werden unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:
a)
Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Hartweizens niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach folgender Tabelle 1:

Tabelle 1

Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

13,4 0,1
13,3 0,2
13,2 0,3
13,1 0,4
13,0 0,5
12,9 0,6
12,8 0,7
12,7 0,8
12,6 0,9
12,5 1,0
12,4 1,1
12,3 1,2
12,2 1,3
12,1 1,4
12,0 1,5
11,9 1,6
11,8 1,7
11,7 1,8
11,6 1,9
11,5 2,0
11,4 2,1
11,3 2,2
11,2 2,3
11,1 2,4
11,0 2,5
10,9 2,6
10,8 2,7
10,7 2,8
10,6 2,9
10,5 3,0
10,4 3,1
10,3 3,2
10,2 3,3
10,1 3,4
10,0 3,5

b)
Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 14 %, so gelten die Abschläge nach folgender Tabelle 2:

Tabelle 2

Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

14,5 1,0
14,4 0,8
14,3 0,6
14,2 0,4
14,1 0,2

c)
Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen 3 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
d)
Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
e)
Übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
f)
Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.
g)
Übersteigt der Anteil der nicht glasigen Körner bei Hartweizen 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR.

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