ANHANG IV VO (EG) 2009/670
(Artikel 19 Absatz 1)
PREISZUSCHLÄGE UND -ABSCHLÄGE BEI HARTWEIZEN
Die Preiszuschläge und -abschläge bei Hartweizen werden unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:- a)
- Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Hartweizens niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach folgender Tabelle 1:
Tabelle 1
Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens
Feuchtigkeitsgehalt
(%)
Zuschlag
(EUR/t)
13,4 0,1 13,3 0,2 13,2 0,3 13,1 0,4 13,0 0,5 12,9 0,6 12,8 0,7 12,7 0,8 12,6 0,9 12,5 1,0 12,4 1,1 12,3 1,2 12,2 1,3 12,1 1,4 12,0 1,5 11,9 1,6 11,8 1,7 11,7 1,8 11,6 1,9 11,5 2,0 11,4 2,1 11,3 2,2 11,2 2,3 11,1 2,4 11,0 2,5 10,9 2,6 10,8 2,7 10,7 2,8 10,6 2,9 10,5 3,0 10,4 3,1 10,3 3,2 10,2 3,3 10,1 3,4 10,0 3,5 - b)
- Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 14 %, so gelten die Abschläge nach folgender Tabelle 2:
Tabelle 2
Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens
Feuchtigkeitsgehalt
(%)
Abschlag
(EUR/t)
14,5 1,0 14,4 0,8 14,3 0,6 14,2 0,4 14,1 0,2 - c)
- Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen 3 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- d)
- Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- e)
- Übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- f)
- Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.
- g)
- Übersteigt der Anteil der nicht glasigen Körner bei Hartweizen 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR.
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