ANHANG IV VO (EG) 2009/670

(Artikel 19 Absatz 1)

PREISZUSCHLÄGE UND -ABSCHLÄGE BEI HARTWEIZEN

Die Preiszuschläge und -abschläge bei Hartweizen werden unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:
a)
Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Hartweizens niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach folgender Tabelle 1:

Tabelle 1

Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

13,40,1
13,30,2
13,20,3
13,10,4
13,00,5
12,90,6
12,80,7
12,70,8
12,60,9
12,51,0
12,41,1
12,31,2
12,21,3
12,11,4
12,01,5
11,91,6
11,81,7
11,71,8
11,61,9
11,52,0
11,42,1
11,32,2
11,22,3
11,12,4
11,02,5
10,92,6
10,82,7
10,72,8
10,62,9
10,53,0
10,43,1
10,33,2
10,23,3
10,13,4
10,03,5

b)
Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 14 %, so gelten die Abschläge nach folgender Tabelle 2:

Tabelle 2

Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

14,51,0
14,40,8
14,30,6
14,20,4
14,10,2

c)
Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen 3 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
d)
Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
e)
Übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
f)
Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.
g)
Übersteigt der Anteil der nicht glasigen Körner bei Hartweizen 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR.

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