ANHANG V VO (EG) 2009/670
(Artikel 19 Absatz 1)
PREISZUSCHLÄGE UND ABSCHLÄGE BEI REIS
- 1.
-
Die Preiszuschläge und -abschläge bei Reis werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:
- a)
-
Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang III Teil A dieser Verordnung für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus nachstehender Tabelle 1.
Tabelle 1
Zu- und Abschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises
Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt Höhere Ausbeute als Grundausbeute Zuschlag von 0,75 % Geringere Ausbeute als Grundausbeute Abschlag von 1 % Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt Höhere Ausbeute als Grundausbeute Zuschlag von 0,60 % Geringere Ausbeute als Grundausbeute Abschlag von 0,80 % - b)
-
Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Toleranzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus nachstehender Tabelle 2:
Tabelle 2
Abschläge aufgrund von mit Mängeln behafteten Reiskörnern
Mängel der Körner Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirkt Prozentsatz des Abschlages(1), der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist Rundkörniger Reis
KN-Code 10061092
Mittel- und langkörniger Reis
KN-Codes 10061094 und 10061096
Langkörniger Reis B
KN-Code 10061098
Kreidige Körner 2 bis 6 % 2 bis 4 % 1,5 bis 4 % 1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 % Körner mit roten Rillen 1 bis 10 % 1 bis 5 % 1 bis 5 % 1 % je zusätzliche Abweichung um 1 % Fleckige und gefleckte Körner 0,50 bis 4 % 0,50 bis 2,75 % 0,50 bis 2,75 % 0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 % Bernsteinfarbige Körner 0,05 bis 1 % 0,05 bis 0,50 % 0,05 bis 0,50 % 1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 % Gelbe Körner 0,02 bis 0,175 % 0,02 bis 0,175 % 0,02 bis 0,175 % 6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 % - c)
- Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.
- d)
- Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.
- e)
- Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.
- 2.
- Die Zu- und Abschläge gemäß Absatz 1 werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Artikel 16 bestimmt.
Fußnote(n):
- (1)
Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.
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