Artikel 2 VO (EG) 2009/671
(1) Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (nachstehend „Anträge” genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 10. September 2009 bei den zuständigen Behörden zu stellen.
(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 enthalten und ihnen die dort genannten Unterlagen beigefügt sind.
In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden.
Die Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.
(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio” , „22-Uruguay” „25-Tokio” und „25-Uruguay” bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.
Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird.
Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
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