Artikel 4 VO (EG) 2009/684
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung.
Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
(3) Nach Eingang der Annullierungsmeldung leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sie an den Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.
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