Artikel 5 VO (EG) 2009/684

Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(1) Ein Versender, der den Bestimmungsort nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie 2008/118/EG ändern oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie eintragen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes muss den in Anhang I Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes.

Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates folgende Maßnahmen:

a)
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis;
b)
Sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes enthaltenen Angaben.

Beinhaltet die Aktualisierung einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so ist auf das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.

(3) Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden teilen dem im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes” die Änderung des Bestimmungsortes mit; diese Mitteilung muss den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(4) Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b eine Änderung des Lieferortes in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments, jedoch keine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaates oder des Empfängers, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.

Die letztgenannten Behörden leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an den Empfänger weiter.

(5) Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

(6) Enthält das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument einen neuen Empfänger in demselben Mitgliedstaat, der auch im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben war, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes” , die den Anforderungen in Anhang I Tabelle 4 entsprechen muss, über die Änderung des Bestimmungsorts.

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