Artikel 7 VO (EG) 2009/684
Förmlichkeiten bei Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG müssen den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
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