Artikel 8 VO (EG) 2009/684
Ausfallverfahren
(1) Das Dokument in Papierform nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG trägt die Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren” . Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso darzustellen sind wie im elektronischen Verwaltungsdokument. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) Die Informationen, die der Versender nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln hat, sind in Form von Datenelementen anzugeben, die ebenso darzustellen sind wie in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts bzw. in der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B und gegebenenfalls Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(3) Die Dokumente in Papierform nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG tragen die Bezeichnung „Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren” . Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso auszudrücken sind wie in der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
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