Artikel 1 VO (EG) 2009/698

Unbeschadet des üblichen jährlichen Zeitplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt, die die Branchenverbände dieses Sektors den Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2009 vorlegen, von dem genannten Zeitplan wie folgt abgewichen:

a)
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das vorläufige Verzeichnis der ausgewählten Programme bis spätestens 31. Oktober;
b)
abweichend von Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 entscheidet die Kommission bis spätestens 15. Dezember über die förderfähigen Programme.

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