Präambel VO (EG) 2009/698
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen, u. a. aufgrund der Notwendigkeit ausgewählt, spezifische oder konjunkturbedingte Probleme in einem bestimmten Sektor zu bewältigen.
- (2)
- Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse hat derzeit eine Periode akuter wirtschaftlicher Schwierigkeiten durchzustehen, die das ökonomische Überleben zahlreicher Betriebe gefährden.
- (3)
- In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, den Branchenverbänden des Sektors Milch und Milcherzeugnisse die Möglichkeit zu eröffnen, eine gemeinschaftliche Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zweck in den kommenden Wochen bei den zuständigen nationalen Behörden Informations- und Absatzförderungsprogramme einzureichen, damit diese ausgewählt und gegebenenfalls von der Kommission vor Ende des laufenden Jahres genehmigt werden können, wobei in diesem Fall vom jährlichen Genehmigungszyklus für die Programme und dem üblichen Zeitplan gemäß den Artikeln 8 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission(2) abgewichen werden sollte.
- (4)
- Demzufolge ist bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt für das Jahr 2009 von den Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 abzuweichen.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.
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