Artikel 1 VO (EG) 2009/702
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.
- 2.
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Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Fortführung der Maßnahme nach etwa erforderlichen Anpassungen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
- 3.
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Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
Finanzielle Abwicklung (1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.
Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(*) nicht durchgeführt werden konnten.
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.
(2) Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.
Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung 2009 oder 2010 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden.
Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.
- 4.
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In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt:
Artikel 37a
Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(**) gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen:
- a)
- gegebenenfalls das Verzeichnis der bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden, oder den Grund, warum die betreffende einzelstaatliche Beihilfe von der Mitteilungspflicht befreit ist;
- b)
- in anderen Fällen die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln.
(2) Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und
- a)
- angeben, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission(***) über De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung im Agrarerzeugnissektor oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission(****) für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, oder
- b)
- die Registriernummer angeben und auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates(*****) erlassene Freistellungsverordnung verweisen, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde, oder
- c)
- die Nummer der Rechtssache und Referenznummer angeben, wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.
(3) Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln:
- a)
- Tabelle 2 in Anhang VIIIc für jede der in den Artikeln 103p, 103t und 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Maßnahmen, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird;
- b)
- Tabelle 3 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Absatzförderung auf Drittlandsmärkten” gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
- c)
- Tabelle 4 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Ernteversicherung” gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
- d)
- Tabelle 5 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Investitionen” gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.
(4) Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.
(5) Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung.
- 5.
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Dem Artikel 70 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Hat ein Erzeuger seinen Antrag auf die Rodungsprämie in einem bestimmten Haushaltsjahr zurückgezogen oder die im Antrag genannte Fläche nur teilweise oder gar nicht gerodet, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, ihm in einem späteren Haushaltsjahr keine Priorität gemäß Artikel 85s Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzuräumen.
- 6.
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Dem Artikel 71 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gilt der einzige Annahmeprozentsatz nicht für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässige Anträge für eine Fläche mitgeteilt haben, die kleiner als 50 Hektar ist.
- 7.
- In Anhang VI wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen.
- 8.
- In Anhang VII wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen.
- 9.
- Nach Anhang VIIIb wird Anhang VIIIc eingefügt, der dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- (**)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (***)
ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.
- (****)
ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
- (*****)
ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
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