Präambel VO (EG) 2009/702

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 103za und 85x,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, ist in Anbetracht dessen, dass sie im Rahmen der Tabellensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(2) eine riesige Menge an Informationen übermitteln und dass ihre Rechtsvorschriften häufig in elektronischer Form verfügbar sind, vorzusehen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Mitteilung ihrer Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms an die Kommission dadurch erfolgen kann, dass mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften abgerufen werden können.
(2)
Artikel 10 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 bezieht sich irrtümlicherweise auf Voraussetzungen desselben Artikels. Da in dem Artikel keine Voraussetzungen festgelegt sind, sie aber in der Verordnung enthalten sind, ist die Fassung des betreffenden Buchstabens entsprechend zu ändern.
(3)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung der Investitionsmaßnahme. Um eine bessere Verwendung der Mittel zu ermöglichen, ist die Möglichkeit von Zahlungen nach der Durchführung bestimmter Aktionen einer Maßnahme vorzusehen, wobei gewährleistet werden muss, dass die im betreffenden Antrag vorgesehene Gesamtmaßnahme durchgeführt wird. Um außerdem die Abwicklung von Investitionsvorhaben in der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise zu erleichtern, sollte der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen in den Jahren 2009 und 2010 angehoben werden.
(4)
Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben Verordnung unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren. Während die Artikel 87 und 89 EG-Vertrag für die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und den Handel damit gelten, gilt Artikel 88 EG-Vertrag nicht für Zahlungen gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit derselben Verordnung tätigen. Da somit eine Mitteilung der staatlichen Beihilfe in der Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3) und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen nicht erforderlich ist, ist eine vereinfachte Mitteilung vorzusehen, um kontrollieren zu können, ob solche Zahlungen den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen entsprechen.
(5)
Ziehen Erzeuger ihren Antrag auf die Rodungsprämie zurück oder roden sie die in ihrem Antrag angegebene Fläche nur teilweise oder gar nicht, so gefährdet dies die für diese Maßnahme vorgesehene effiziente Verwendung der Gemeinschaftsmittel. Über die bereits in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Sanktionen hinaus ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, den Anträgen der betreffenden Erzeugern in den folgenden Jahren keine Priorität einzuräumen.
(6)
Die Anwendung des einzigen Annahmeprozentsatzes bedeutet einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten, in denen sich die Rodungsanträge nur auf eine relativ kleine Fläche beziehen. Deshalb empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Annahmeprozentsatzes zu befreien, wenn die unter die zulässigen Anträge fallende Fläche eine bestimmte Schwelle nicht erreicht.
(7)
Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Beträge angegeben werden, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen gezahlt werden. Gemäß Anhang VII derselben Verordnung müssen die Fläche, für die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen getätigt wurden, und der gezahlte Durchschnittsbetrag angegeben werden. Nachdem die Ansprüche zugeteilt worden sind, kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, für welche Bodennutzung sie ursprünglich zugeteilt wurden, und die Antragsteller müssen auch nicht angeben, ob sich ihr jährlicher Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf Rebflächen bezieht. Zusätzlich werden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) zusammengefasste Angaben der Betriebsprämienregelung übermittelt. Diese Angaben werden auch die Rebflächen betreffen. Deshalb sind die Zeilen, in die Angaben über Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung einzutragen sind, aus den jeweiligen Tabellen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu streichen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

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