Artikel 1 VO (EG) 2009/708

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Italien der Kommission für das Rechnungsjahr 2008 die Betriebsbogen spätestens 15 Monate nach Ende des genannten Rechnungsjahrs.

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