Präambel VO (EG) 2009/708

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben(2) übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahrs.
(2)
Es ist angezeigt, Italien ausnahmsweise für das Rechnungsjahr 2008 eine längere Frist für die Übermittlung der Daten einzuräumen, damit dieser Mitgliedstaat die Erneuerung seines IT-Systems abschließen kann, mit dem die zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erfassten Buchführungsdaten verarbeitet werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.