Artikel 1 ACER (VO (EG) 2009/713)

Gegenstand

(1) Es wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet ( „Agentur” ).

(2) Zweck dieser Agentur ist, die in Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1) und in Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(2) genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu erfüllen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

(3) Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.

(2)

Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.

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