Artikel 2 ACER (VO (EG) 2009/713)
Rechtsstellung
(1) Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
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