Artikel 10 ACER (VO (EG) 2009/713)
Konsultationen und Transparenz
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen, konsultiert die Agentur ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.
(2) Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten, sofern dies angezeigt ist.
Alle Dokumente und Protokolle von Konsultationssitzungen, die im Rahmen der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder im Rahmen der Änderung von Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen durchgeführt werden, werden veröffentlicht.
(3) Vor der Annahme der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder vor der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung von Netzkodizes gemäß Artikel 7 einer dieser Verordnungen gibt die Agentur an, wie den bei den Konsultationen gemachten Beobachtungen Rechnung getragen wurde, und gibt eine Begründung ab, wenn diese Beobachtungen nicht berücksichtigt wurden.
(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Hintergrund-Papiere sowie gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.
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