Artikel 11 ACER (VO (EG) 2009/713)

Beobachtung und Berichterstattung auf dem Strom- und dem Erdgassektor

(1) Die Agentur beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden den Strom- und Erdgassektor, insbesondere die Endkundenpreise von Strom und Erdgas, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verbraucherrechte.

(2) Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes dar.

(3) Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

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