Artikel 13 ACER (VO (EG) 2009/713)
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 15 Absatz 2 den Direktor gemäß Artikel 16 Absatz 2.
(2) Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Regulierungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(3) Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2.
(4) Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.
(5) Vor dem 30. September eines jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 15 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(6) Der Verwaltungsrat legt ein Mehrjahresprogramm fest und überarbeitet dieses erforderlichenfalls. Diese Überarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, der von einem unabhängigen externen Experten auf Verlangen des Verwaltungsrates erstellt wird. Diese Dokumente werden öffentlich bekannt gemacht.
(7) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 bis 24 aus.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 5 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein.
(9) Der Verwaltungsrat übt in Abstimmung mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.
(10) Der Verwaltungsrat legt — soweit erforderlich — die Durchführungsbestimmungen der Agentur zum Statut gemäß Artikel 28 Absatz 2 fest.
(11) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 30 die praktischen Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.
(12) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 17 Absatz 8 den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und veröffentlicht diesen; er übermittelt ihn bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen. Dieser Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur enthält einen separaten, vom Regulierungsrat zu billigenden Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr.
(13) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
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