Artikel 14 ACER (VO (EG) 2009/713)

Regulierungsrat

(1) Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus

a)
ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus den derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt werden,
b)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen.

Jede nationale Regulierungsbehörde ist dafür zuständig, das stellvertretende Mitglied aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen.

(2) Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

(3) Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

(4) Der Regulierungsrat erlässt und veröffentlicht seine Geschäftsordnung, die die Abstimmungsmodalitäten im Einzelnen festlegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen der regionalen Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.

(5) Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaats, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein noch befolgt er solche.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

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