Artikel 21 ACER (VO (EG) 2009/713)
Haushaltsplan der Agentur
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen insbesondere aus
- a)
- einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
- b)
- von der Agentur gemäß Artikel 22 erhobenen Gebühren,
- c)
- freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 8 und
- d)
- Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 13 Absatz 8.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
(4) Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.
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