Artikel 22 ACER (VO (EG) 2009/713)

Gebühren

(1) Für die Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 und für Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die die Agentur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur(1) trifft, sind an die Agentur Gebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

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