Artikel 23 ACER (VO (EG) 2009/713)
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine begründete Stellungnahme abgeben kann.
(2) Die Kommission übermittelt den in Absatz 1 genannten Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ( „Haushaltsbehörde” ).
(3) Auf der Grundlage des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(5) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission über seine Vorhaben. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Vorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Agentur das geplante Vorhaben weiterführen.
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