Artikel 4 ACER (VO (EG) 2009/713)

Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur

a)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;
b)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
c)
gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
d)
trifft in den in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen und
e)
legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien ( „Rahmenleitlinien” ) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(1) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(2) vor.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)

Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

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