Artikel 4 ACER (VO (EG) 2009/713)
Tätigkeiten der Agentur
Die Agentur
- a)
- gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;
- b)
- gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
- c)
- gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
- d)
- trifft in den in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen und
- e)
- legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien ( „Rahmenleitlinien” ) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(1) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(2) vor.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.
- (2)
Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.