Artikel 4 VO (EG) 2009/72

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne.

2.
Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.
3.
Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

Unterabschnitt II

Eröffnung des Ankaufs

Artikel 11 Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)
für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,
b)
für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
c)
für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010,
d)
für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,
e)
für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.
Artikel 12 Eröffnung der öffentlichen Intervention

(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird

a)
die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;
b)
die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;
c)
die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt.

(2) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13 Interventionshöchstmengen

(1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a)
0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,
b)
600000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,
c)
30000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,
d)
109000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.

4.
Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:

Unterabschnitt III

Interventionspreise

Artikel 18 Interventionspreise

(1) Der Interventionspreis

a)
für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,
b)
für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,
c)
für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2) Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

a)
für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum hinausgehen,
b)
für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,
c)
für Rindfleisch,
d)
für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,
e)
für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3) Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,
b)
für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,
c)
für Butter 90 % des Referenzpreises,
d)
für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4) Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

a)
für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und
b)
für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5) Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.

5.
Artikel 28 Buchstabe b wird gestrichen.
6.
Artikel 30 wird gestrichen.
7.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;
b)
Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.
Artikel 36 wird gestrichen.
9.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;.

b)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

aa)
die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;

10.
Absatz 46 Absatz 3 wird gestrichen.
11.
Artikel 55 erhält folgende Fassung:

Artikel 55 Quotensysteme

(1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a)
Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,
b)
Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
c)
Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.

12.
In Artikel 72 Absatz 2 wird „70 %” durch „85 %” ersetzt.
13.
In Artikel 78 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für die beiden am 1. April 2009 bzw. am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.

14.
Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.” .

b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
In Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.”

15.
In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IIIa

Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

(1) Den Kartoffelstärke erzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr zugeteilt, in dem die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 und Anhang Xa Anwendung findet.

(2) Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zugeteilt waren.

(3) Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4) Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5) Unbeschadet von Absatz 4 darf ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner Quote für das betreffende Jahr höchstens 5 % der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) erhalten.

16.
In Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:

d)
im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.

17.
Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.
18.
Artikel 91 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.”

19.
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der zweite Gedankenstrich von Buchstabe a wird durch die folgenden beiden Gedankenstriche ersetzt:

für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 200 EUR je Tonne;
für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 auf 160 EUR je Tonne.

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;

20.
Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt.

21.
Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.

22.
In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

Unterabschnitt III

Kartoffelstärke

Artikel 95a Prämie für Kartoffelstärke

(1) Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2) Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

23.
Artikel 96 wird gestrichen.
24.
Die Artikel 99 und 100 erhalten folgende Fassung:

Artikel 99 Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

(1) Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100 Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

(1) Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden.

25.
Absatz 101 wird gestrichen.
26.
Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

27.
Folgender Abschnitt wird eingefügt:

Abschnitt IIIa

Beihilfen im Hopfensektor

Artikel 102a Beihilfen für Erzeugerorganisationen

(1) Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2) Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2277000 EUR für Deutschland.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

28.
Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Gemeinschaft beträgt

a)
11098000 EUR für Griechenland,
b)
576000 EUR für Frankreich,
c)
35991000 EUR für Italien..

29.
Artikel 103e Absatz 2 wird gestrichen.
30.
Artikel 105 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.

31.
Artikel 119 erhält folgende Fassung:

Artikel 119 Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.

32.
In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.”

33.
Artikel 124 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.

34.
Artikel 180 erhält folgende Fassung:

Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 44, 45, 46, 47, 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105 und 182 dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.

35.
In Artikel 182 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf keinen Fall überschreiten.

36.
In Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

6.
dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. Überdies werden in einem Bericht die Auswirkungen für Erzeuger von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 untersucht.

37.
In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.

38.
Anhang IX Nummer 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
39.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xa eingefügt.
39a.
Nummer A.II des Anhangs XI wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Aufteilung der garantierten Höchstmenge für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a” ;

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
5000 Tonnen für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

40.
Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird in Anhang XXII als Nummer 20a eingefügt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 16 dises Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.