Artikel 5 VO (EG) 2009/72
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008
Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:
(6) Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.
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