Artikel 4 VO (EG) 2009/723

Anforderungen an die Infrastruktur

Die vom ERIC aufzubauende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien:

a)
Sie ist notwendig für die Durchführung europäischer Forschungsprogramme und -vorhaben, einschließlich der effizienten Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;
b)
sie stellt einen Zusatznutzen für die Stärkung und Strukturierung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar;
c)
europäische Forscher, nämlich Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den assoziierten Ländern, erhalten unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Regeln effektiven Zugang;
d)
sie trägt zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) bei und verbessert die Nutzung des intellektuellen Potenzials aller Mitgliedstaaten der Union, und
e)
sie trägt zur Verbreitung und Nutzbarmachung der Ergebnisse der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration bei.

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