Artikel 5 VO (EG) 2009/723

Antrag auf Gründung eines ERIC

(1) Die juristischen Personen, die die Gründung eines ERIC beantragen (nachstehend als „Antragsteller” bezeichnet), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Organe der Union eingereicht und enthält Folgendes:

a)
ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des ERIC;
b)
die vorgeschlagene Satzung des ERIC gemäß Artikel 10;
c)
eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der von dem ERIC aufzubauenden und zu betreibenden Forschungsinfrastruktur, in der insbesondere auf die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen eingegangen wird;
d)
eine Erklärung des Gastmitgliedstaats, der zufolge das ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Organisation im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ERIC festgelegt.

(2) Die Kommission prüft den Antrag anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Im Zuge der Prüfung holt sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten des ERIC, ein. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.

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