Artikel 6 VO (EG) 2009/723

Entscheidung über den Antrag

(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 20 genannten Verfahren

a)
nimmt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung des ERIC an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder
b)
lehnt die Kommission den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fehlt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern.

Die Entscheidung zur Gründung des ERIC wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

(3) Die dem Antrag beigefügten wesentlichen Teile der Satzung, die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannt sind, werden der Entscheidung zur Gründung des ERIC beigefügt.

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