Artikel 112 VO (EG) 2009/73
Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien
(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 114 erhalten bleiben können.
Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 122 und sofern Artikel 53 Absatz 1 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 114 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.
(3) Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung der individuellen Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor 2000 genutzt haben;
- b)
- die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;
- c)
- besondere natürliche Gegebenheiten oder die Anwendung von Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;
- d)
- weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.
(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 entzogen wurden, verfallen.
(5) Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:
Mitgliedstaat | Nationale Höchstgrenze |
---|---|
Belgien | 394253 |
Bulgarien | 16019 |
Tschechische Republik | 90300 |
Estland | 13416 |
Spanien | 1441539 |
Frankreich | 3779866 |
Kroatien | 105270 |
Zypern | 500 |
Lettland | 19368 |
Litauen | 47232 |
Ungarn | 117000 |
Malta | 454 |
Österreich | 375000 |
Polen | 325581 |
Portugal | 458941 |
Rumänien | 150000 |
Slowenien | 86384 |
Slowakei | 28080 |
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