Artikel 118 VO (EG) 2009/73
Obergrenzen
Die Summe der Beträge aller im Rahmen dieses Abschnitts beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.
Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Zahlungen die festgesetzte Obergrenze, so werden die Zahlungen je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.
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