Artikel 142 VO (EG) 2009/73

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:

a)
Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;
b)
Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erzielten Beträge;
c)
Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Antragstellungs — und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen, sowie über die Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten, und über die Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie zur Festsetzung des Haltungszeitraums, zum Entzug und zur Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 10 und 11;
d)
hinsichtlich der Betriebsprämienregelung Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der nationalen Reserve, die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 2 und 3 und die Einbeziehung der gekoppelten Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4;
e)
Durchführungsbestimmungen zu Titel V;
f)
Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung, sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 8 und 9;
g)
Bestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung, einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;
h)
für Hanf die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;
i)
etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1;
j)
etwa notwendige Änderungen der Anhänge V und IX insbesondere unter Berücksichtigung des neuen Gemeinschaftsrechts;
k)
die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Definition;
l)
etwaige Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;
m)
Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;
n)
Bestimmungen zu den Verwaltungskontrollen, den Vor-Ort-Kontrollen und den Kontrollen durch Fernerkundung;
o)
Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 4 und 22, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;
p)
etwa notwendige Änderungen des Anhangs VI unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;
q)
Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
r)
Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 2 und 3, im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;
s)
für Baumwolle Bestimmungen über

i)
die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 90 Absatz 4,
ii)
die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.

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