Artikel 23 VO (EG) 2009/73

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr” genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung” jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so werden abweichend von Unterabsatz 2 ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

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