Artikel 31 VO (EG) 2009/73
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
- a)
- Tod des Betriebsinhabers;
- b)
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
- c)
- eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)
- Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
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