Artikel 31 VO (EG) 2009/73

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a)
Tod des Betriebsinhabers;
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e)
Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.