Artikel 33 VO (EG) 2009/73

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a)
Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b)
Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i)
durch Übertragung,
ii)
aus der nationalen Reserve,
iii)
gemäß Anhang IX,
iv)
gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.

erhalten haben.

(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als „Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt” , ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.

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