Artikel 36 VO (EG) 2009/73
Änderung von Zahlungsansprüchen
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.
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