Artikel 38 VO (EG) 2009/73

Nutzung der Flächen im Falle der aufgeschobenen Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, von der Option gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachstehend „aufgeschobene Einbeziehung” genannt) Gebrauch zu machen, so sind die Parzellen in den von dieser Option betroffenen Regionen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 nicht beihilfefähig, wenn sie genutzt werden für

a)
die Erzeugung von Obst und Gemüse,
b)
die Erzeugung von Speisekartoffeln oder
c)
Reb- und Baumschulen.

Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

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