Artikel 41 VO (EG) 2009/73

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen

a)
der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und
b)
dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Artikel 59 oder 63 an, so kann er auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorsehen, dass im Fall eines Verkaufs, einer Vergabe oder eines Auslaufens einer Pacht oder eines Teils der Pacht eines Betriebs oder von Prämien-ansprüchen einige oder alle Zahlungsansprüche oder die Wertsteigerung der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, auf die nationale Reserve übergehen, wenn die Zuweisung oder die Wertsteigerung für den betreffenden Betriebsinhaber zu unerwarteten Gewinnen führen würde. Diese Kriterien müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
eine Mindestdauer der Pacht;
b)
den Zeitraum, in dem Verkauf, Vergabe oder Auslaufen der Pacht als ursächlich für unerwartete Gewinne angesehen werden können. Dieser Zeitraum beginnt frühestens mit dem Tag des Beginns des relevanten Referenzzeitraums für die Entkoppelung und endet spätestens mit dem Tag, an dem der betreffende Betriebsinhaber auf die Entkoppelung und die diesbezüglichen Bedingungen hingewiesen wurde;
c)
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve übergeht.

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