Artikel 5 VO (EG) 2009/73

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a)
Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
b)
Umwelt,
c)
Tierschutz.

(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

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