Artikel 5 VO (EG) 2009/73
Grundanforderungen an die Betriebsführung
(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
- a)
- Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
- b)
- Umwelt,
- c)
- Tierschutz.
(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
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