Artikel 72 VO (EG) 2009/73

Übergangsbestimmungen

(1) Hat ein Mitgliedstaat Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet, so werden die gemäß diesem Artikel einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, der Artikel 69 der Verordnung (EG) 1782/2003 angewendet hat, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so darf er in Abweichung von Absatz 1 die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge zur Deckung des Mittelbedarfs gemäß Artikel 69 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung verwenden. Sollte der Mittelbedarf gemäß Artikel 69 Absatz 6 niedriger ausfallen als die gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge, wird die Differenz gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, der die mit diesem Kapitel nicht zu vereinbarenden besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet, die in diesem Kapitel vorgesehene besondere Stützung anzuwenden, so kann er bis zum 1. August 2009 beschließen, die der Kommission zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung anzuwenden. In Abweichung von Artikel 69 Absatz 4 darf die gesamte Stützung gemäß den in Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Maßnahmen auf die Obergrenze begrenzt werden, die für den jeweiligen Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurde.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten zum 1. August 2009 auch beschließen, diese Maßnahmen alljährlich dahin gehend anzupassen, dass sie mit diesem Kapitel vereinbar sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Maßnahmen nicht vereinbar zu machen, werden die betreffenden Beträge gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Stützung nach diesem Kapitel ab 2009 gewähren, sofern sie die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 abweichend von Artikel 69 Absatz 6 nur mit Beträgen aus der nationalen Reserve finanzieren und bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Beihilfeantrags nationale Vorschriften in Kraft sind.

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