ANHANG III VO (EG) 2009/73

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

Gegenstand Verbindliche Standards Fakultative Standards

Bodenerosion:

Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
Keine Beseitigung von Terrassen
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen

Organische Substanz im Boden:

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

Bearbeitung von Stoppelfeldern
Standards für die Fruchtfolge

Bodenstruktur:

Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich, wenn dies angebracht ist, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldrändern
Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen
Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen
Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf landwirtschaftlichen Flächen
Verbot des Rodens von Olivenbäumen
Schutz von Dauergrünland
Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand
Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung:
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen(1)
Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung
Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag seiner Geltung geltenden Fassung soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht

Fußnote(n):

(1)
Anmerkung:
Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.