ANHANG III VO (EG) 2009/73
Gegenstand | Verbindliche Standards | Fakultative Standards |
---|---|---|
Bodenerosion: Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen |
|
|
|
||
Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken |
|
|
Bodenstruktur: Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen |
|
|
Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen: Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung: |
|
|
Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung |
|
|
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag seiner Geltung geltenden Fassung soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht |
Fußnote(n):
- (1)
- Anmerkung:
- Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.