ANHANG IX VO (EG) 2009/73

Zahlungsansprüche nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

A.
Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

1.
Im Sinne dieses Anhangs sind „Obst und Gemüse” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse und „Speisekartoffeln” Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 77 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 durch die Hektarzahl gemäß Nummer 3 dividiert wird.

2.
Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie

a)
der Höhe der Marktstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen erhalten hat,
b)
der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Reb- und Baumschulen genutzt werden,
c)
der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der neuen Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Die Anwendung der Kriterien in dieser Nummer kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Reb- und Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß dieser Nummer in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und anzuwendenden Hektarzahlen bis zum Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

3.
Die Mitgliedstaaten berechnen die anzuwendende Hektarzahl anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Flächen gemäß Nummer 2 Unternummer 1
4.
Ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im repräsentativen Zeitraum gemäß Nummer 2 durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, kann beantragen, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 auf Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des repräsentativen Zeitraums berechnet wird.
5.
War der gesamte repräsentative Zeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den betroffenen Mitgliedstaaten auf Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Nummer 3 gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Nummer 1 entsprechend.
6.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen.

B.
Wein (Rodung)

Betriebsinhaber, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beteiligen, erhalten in dem Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben. Der Wert pro Einheit dieser Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt des Werts der Ansprüche der jeweiligen Region. Der Wert pro Einheit darf jedoch höchstens 350 EUR/ha betragen. Wenn die Fläche in Hektar, für die ein Betriebsinhaber die Rodungsprämie bezogen hat, bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche bereits früher berücksichtigt wurde, so erhöht sich in Abweichung von Unternummer 1 der Wert der Zahlungsansprüche, die der betreffende Betriebsinhaber besitzt, um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der in Unternummer 1 genannten gerodeten Fläche in Hektar mit dem in Unternummer 2 genannten Wert pro Einheit ergibt.

C.
Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so setzen sie den Referenzbetrag und die anwendbare Hektarzahl für jeden Betriebsinhaber wie folgt fest:
a)
anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien;
b)
sie beziehen sich auf einen repräsentativen Bezugszeitraum von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06. Bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahl verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Bezugszeitraum mit Wirtschaftsjahren nach 2007/08 zugrunde gelegt werden, in denen die Übertragung auf Stützungsprogramme Ausgleichszahlungen an Betriebsinhaber betrifft, die zuvor eine Beihilfe zur Destillation von Trinkalkohol bezogen haben oder wirtschaftliche Empfänger der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 waren;
c)
sie überschreiten nicht den verfügbaren Gesamtbetrag für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der genannte Referenzbetrag durch die anwendbare Hektarzahl dividiert wird.

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