Präambel VO (EG) 2009/734

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
ANTRAG
(1)
Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ).
(2)
Der Antrag wurde am 29. Juni 2009 vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries” (EWRIS) im Namen der Gemeinschaftshersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl gestellt.
2.
WARE
(3)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nichtrostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex73121085, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
(4)
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus der Republik Korea und aus Malaysia versandte Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nichtrostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm ( „untersuchte Ware” ), die gegenwärtig unter den selben Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.
3.
GELTENDE MAßNAHMEN
(5)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 283/2009(3), eingeführten Antidumpingzoll.
4.
BEGRÜNDUNG
(6)
Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China durch Umladung von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Republik Korea oder in Malaysia umgangen wird.

Es wurden folgende Beweise vorgelegt:

(7)
Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China, der Republik Korea und aus Malaysia in die Gemeinschaft nach Einführung des Zolls auf die betroffene Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.
(8)
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Umladung von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China in der Republik Korea oder in Malaysia zurückzugehen.
(9)
Ferner enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach sind an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware Einfuhren bedeutender Mengen von Kabeln und Seilen aus Stahl aus der Republik Korea und aus Malaysia getreten. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, welche zu den geltenden Maßnahmen führte.
(10)
Schließlich enthält der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.
(11)
Sollten im Verlauf der Untersuchung in der Republik Korea und in Malaysia neben der Umladung noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
5.
VERFAHREN
(12)
Aus dieser Sachlage zog die Kommission den Schluss, dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und um die aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea oder Malaysias angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
5.1.
Fragebogen
(13)
Um die von ihr für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Republik Korea und in Malaysia, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der VR China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern in der Gemeinschaft sowie den Behörden der VR China, der Republik Korea und Malaysias Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.
(14)
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
(15)
Die Behörden der VR China, der Republik Korea und Malaysias werden über die Einleitung der Untersuchung informiert.
5.2.
Einholung von Informationen und Anhörungen
(16)
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
5.3.
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(17)
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(18)
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der untersuchten Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
6.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(19)
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit Antidumpingzölle in entsprechender Höhe rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an auf die aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
7.
FRISTEN
(20)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
(21)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
8.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(22)
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(23)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(24)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(25)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4) verarbeitet.
11.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(26)
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 5.

(4)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.