Artikel 1 VO (EG) 2009/753

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt:

KAPITEL VIIIa

KENNZEICHNUNG VON FISCH, DER VON GEMEINSCHAFTS- ODER DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN UND ANSCHLIESSEND GEFROREN WURDE

Artikel 39a Kennzeichnung von Gefrierfisch

Gefrierfisch von Arten, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurden, ist mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält Angaben zu der Art, dem Produktionsdatum, dem ICES-Untergebiet und dem ICES-Bereich, in dem der Fisch gefangen wurde, und dem Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.

2.
In Artikel 48 wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei gemäß Artikel 49 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird oder die Anforderungen jener Regelung erfüllt.

3.
Artikel 50 Absatz 4 wird gestrichen.
4.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 91a Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik

Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Spanien
63
Frankreich
44
EG
107
Artikel 91b Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik

(1) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einer Größe von 8 kg oder 75 cm bis 30 kg oder 115 cm für die zugelassenen Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91a sowie folgende Aufteilung dieser Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen):

Spanien
599,3
Frankreich
269,3
EG(*)
868,6

(2) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten für Köderschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 17 m unter den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 91a folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen):

Frankreich
45(**)
EG
45
Artikel 91c Höchstzahl der Roten Thun fangenden Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer

Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Spanien
139
Frankreich
86
Italien
35
Zypern
25
Malta
89
EG
374
Artikel 91d Fangbeschränkungen für Roten Thun für Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer

Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für die auf Frischfischfang ausgerichtete handwerkliche Küstenfischerei der Gemeinschaft mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern im Mittelmeer gemäß Artikel 91c folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen):

Spanien
82,3
Frankreich
71,8
Italien
63,5
Zypern
2,3
Malta
5,3
EG(*)
225,2
Artikel 91e Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke

Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Italien
68
EG
68
Artikel 91f Fangbeschränkungen für Roten Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke

Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91e, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Roten Thun fangen, folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen):

Italien
63,5
EG
63,5

5.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:
IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46)
Dänemark 4 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 7
Estland 4
Spanien 4
Frankreich 69
Irland 4
Litauen 4
Polen 4
Vereinigtes Königreich 270
EG 720 (1)
TAC Entfäll

b)
Der Eintrag für Makrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.

IVa (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C)
Deutschland 5981
Frankreich 3988
Irland 19938
Niederlande 8723
Vereinigtes Königreich 54829
EG 93459

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland 19821 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Spanien 20 Estland 165 Frankreich 13216 Irland 66070 Lettland 122 Litauen 122 Niederlande 28905 Polen 1396 Vereinigtes Königreich 181694 EG 311531 Norwegen 12300 (2) Färöer 4798 (3) TAC 511287 (4)

c)
Der Eintrag für Bastardmakrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/578/14)

Dänemark 15056 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 12035
Spanien 16435
Frankreich 7952
Irland 39179
Niederlande 57415
Portugal 1591
Vereinigtes Königreich 16276
EG 165939
Färöer 4061 (5)
TAC 170000

6.
Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für Kabeljau im Bewirtschaftungsgebiet „I und II (norwegische Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland 2425 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Griechenland 301
Spanien 2706
Irland 301
Frankreich 2226
Portugal 2706
Vereinigtes Königreich 9410
EG 20074
TAC 525000

b)
Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im Bewirtschaftungsgebiet „V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214.)

Estland 210 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 4266
Spanien 749
Frankreich 398
Irland 1
Lettland 76
Niederlande 2
Polen 384
Portugal 896
Vereinigtes Königreich 10
EG 6992 (6)
TAC 46

c)
Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im Bewirtschaftungsgebiet „V und XIV (grönländische Gewässer)” erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland 4742 (7) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 24 (7)
Vereinigtes Königreich 33 (7)
EG 8000 (7) (8) (9)
TAC Entfällt

7.
Anlage 1 des Anhangs IIA wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle a erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung:

SE

16609 739281 55853 0 0 13155 22130 25339

b)
In der Tabelle b erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung:

SE

286779 830400 263772 0 0 80781 53078 110468

c)
In der Tabelle d erhält die Spalte für Spanien folgende Fassung:

ES

0 0 0 0 0 13836 0 1402142

8.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5c, 5c.1, 5c.2 und 5c.3 werden die Worte „in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal” durch die Worte „im östlichen Ärmelkanal” ersetzt.
b)
Folgende Nummer 5e wird eingefügt:

5e.
Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak

5e.1.
Für die Zwecke dieser Nummer

a)
gelten folgende Fische als junge Fische:

Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm;

Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm;

Seelachs mit einer Größe unter 35 cm;

Wittling mit einer Größe unter 27 cm;

b)
gilt als Schwellenwert ein Anteil von 15 % junger Fische (nach Gewicht) an den vier unter Buchstabe a genannten Arten insgesamt. Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt aus, so gilt ein Schwellenwert von 10 %.

5e.2.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass junge Fische über den Schwellenwert hinaus gefangen werden.
5e.3.
Die Mitgliedstaaten führen in den gemäß Nummer 5e.2 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch um zu prüfen, ob der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert überschreitet. Zu diesem Zwecke verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
Sie entnehmen einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und messen diese gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs;
b)
sie dokumentieren jede Probe, indem sie einen Stichprobenbericht gemäß Anlage 8 dieses Anhangs erstellen, den sie dem Küstenstaat übermitteln.

Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen für sie Stichproben zu nehmen.

5e.4.
Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge junger Fische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht). Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht.
5e.5.
Ergibt eine Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert übersteigt, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jigger für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, Reusen und Dredschen für Jakobsmuscheln sowie Kiemennetzen.

Für die geschlossenen Gebiete gelten die folgenden Kriterien:

das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben;

der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellenwerts ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets;

wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien, die der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, so umfasst es 50 Quadratmeilen; und

im Skagerrak dürfen gleichzeitig höchstens drei Gebiete geschlossen sein.

5e.6.
Das Verbot gemäß Nummer 5e.5

tritt 12 Stunden nach der Entscheidung der betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und

gilt 21 Tage, nach deren Ablauf es automatisch um Mitternacht (UTC) endet.

5e.7.
Abweichend von Nummer 5e.5 kann der Küstenmitgliedstaat, wenn der Prozentsatz nur geringfügig über dem Schwellenwert liegt oder der Hol aufgrund seiner Gesamtgröße, der Zusammensetzung des Fangs oder der größenmäßigen Verteilung nicht als repräsentativ anzusehen ist, innerhalb von 48 Stunden nach der ursprünglichen Probenahme weitere Informationen einholen, unter anderem durch Kontrolle weiterer Hols, bevor er eine Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 trifft.
5e.8.
Umfasst das zu schließende Gebiet Gebiete unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Überschreitung des Schwellenwerts festgestellt hat, unverzüglich die betroffenen Nachbarmitgliedstaaten und -drittländer über das Ergebnis und das gemäß Nummer 5e.5 beschlossene Verbot. Die Nachbarmitgliedstaaten schließen unverzüglich ihren Teil des Gebiets.
5e.9.
Der Küstenmitgliedstaat verfährt unverzüglich wie folgt: Er

a)
macht die Einzelheiten des Verbots gemäß Nummer 5e.5 auf seiner Website zugänglich;
b)
unterrichtet die Schiffe in der Nähe des Gebiets so weit wie möglich;
c)
unterrichtet die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren — im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(***) — der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe sich in dem betreffenden Gebiet befinden, per E-Mail über das Verbot gemäß Nummer 5e.5. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von dem Verbot betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

5e.10.
Der betroffene Küstenstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 geführt haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreichend begründet ist, kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, die Entscheidung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

c)
Am Ende von Nummer 6.6 wird folgender Absatz angefügt:

Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

    59° 05′ N, 06° 45′ W

    59° 30′ N, 06° 00′ W

    59° 40′ N, 05° 00′ W

    60° 00′ N, 04° 00′ W

    59° 30′ N, 04° 00′ W

    59° 05′ N, 06° 45′ W.

d)
Folgende Nummer 9a wird eingefügt:

9a.
Sondermaßnahmen für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und angrenzenden Gewässern

9a.1
Die Maßnahmen dieser Nummer 9a gelten für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV mit den folgenden Koordinaten (nachstehend „Rotbarsch-Schutzgebiet” genannt):

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 64° 45 28° 30
2 62° 50 25° 45
3 61° 55 26° 45
4 61° 00 26° 30
5 59° 00 30° 00
6 59° 00 34° 00
7 61° 30 34° 00
8 62° 50 36° 00
9 64° 45 28° 30

9a.2
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorgeschriebenen Daten tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen jede Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet und jede Ausfahrt aus diesem Gebiet sowie die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge in ihre Fischereilogbücher ein. Hierbei ist das Gebiet mit dem Code „RCA” zu kennzeichnen.
9a.3
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die im Rotbarsch-Schutzgebiet Fischfang betreiben, übermitteln täglich nach Abschluss der Fangtätigkeiten des betreffenden Kalendertages eine Fangmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999. Anzugeben sind diejenigen Fänge, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden.
9a.4
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorzulegenden Angaben melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge vor der Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet sowie vor der Ausfahrt aus dem Rotbarsch-Schutzgebiet diejenigen Fänge, die seit der letzten Fangmeldung an Bord genommen wurden.
9a.5
Die Meldungen gemäß den Nummern 9a.3 und 9a.4 erfolgen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1085/2000. Bei der Meldung von Fängen, die im Rotbarsch-Schutzgebiet getätigt wurden, ist für das Fanggebiet der Code „RCA” zu verwenden.
9a.6
Unbeschadet von Artikel 39a dieser Verordnung enthält das Etikett oder der Stempel zur Identifizierung von im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenem Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch den spezifischen Code „RCA” .
9a.7
Käufer oder Besitzer von Fisch sorgen dafür, dass Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, der im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangen wurde, bei der Erstanlandung in einem Gemeinschaftshafen oder bei der Umladung gewogen wird.
9a.8
Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten.
9a.9
Der Umrechnungsfaktor für im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenen Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, beträgt auch japanisch zugeschnitten 1,70.

e)
Nummer 15.1 erhält folgende Fassung:

15.1.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Teil des Reykjanes Ridge:

    55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W,

    55° 05,4804′ N, 35° 58,9784′ W,

    54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W,

    54° 41,1841′ N, 34° 00,0514′ W,

    54° 00,0′ N, 34° 00,0′ W,

    53° 54,6406′ N, 34° 49,9842′ W,

    53° 58,9668′ N, 36° 39,1260′ W,

    55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W,

    Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:

    59° 45′ N, 33° 30′ W,

    57° 30′ N, 27° 30′ W,

    56° 45′ N, 28° 30′ W,

    59° 15′ N, 34° 30′ W,

    59° 45′ N, 33° 30′ W,

    Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):

    53° 30′ N, 38° 00′ W,

    53° 30′ N, 36° 49′ W,

    55° 04,5327′ N, 36° 49′ W,

    54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W,

    54° 41,1841′ N, 34° 00′ W,

    53° 30′ N, 34° 00′ W,

    53° 30′ N, 30° 00′ W,

    51° 30′N, 28° 00′W,

    49° 00′ N, 26° 30′ W,

    49° 00′ N, 30° 30′ W,

    51° 30′ N, 32° 00′ W,

    51° 30′N, 38° 00′ W,

    53° 30′ N, 38° 00′ W,

    Südlicher Mittelatlantischer Rücken:

    44° 30′ N, 30° 30′ W,

    44° 30′N, 27° 00′ W,

    43° 15′ N, 27° 15′ W,

    43° 15′ N, 31° 00′ W,

    44° 30′ N, 30° 30′ W,

    Altair Seamounts:

    45° 00′ N, 34° 35′ W,

    45° 00′ N, 33° 45′ W,

    44° 25′ N, 33° 45′ W,

    44° 25′ N, 34° 35′ W,

    45° 00′ N, 34° 35′ W,

    Antialtair Seamounts:

    43° 45′ N, 22° 50′ W,

    43° 45′ N, 22° 05′ W,

    43° 25′ N, 22° 05′ W,

    43° 25′ N, 22° 50′ W,

    43° 45′ N, 22° 50′ W,

    Hatton Bank:

    59° 26′ N, 14° 30′ W,

    59° 12′ N, 15° 08′ W,

    59° 01′ N, 17° 00′ W,

    58° 50′ N, 17° 38′ W,

    58° 30′ N, 17° 52′ W,

    58° 30′ N, 18° 22′ W,

    58° 03′ N, 18° 22′ W,

    58° 03′ N, 17° 30′ W,

    57° 55′ N, 17° 30′ W,

    57° 45′ N, 19° 15′ W,

    58° 30′ N, 18° 45′ W,

    58° 47′ N, 18° 37′ W,

    59° 05′ N, 17° 32′ W,

    59° 16′ N, 17° 20′ W,

    59° 22′ N, 16° 50′ W,

    59° 21′ N, 15° 40′ W,

    North West Rockall:

    57° 00′ N, 14° 53′ W,

    57° 37′ N, 14° 42′ W,

    57° 55′ N, 14° 24′ W,

    58° 15′ N, 13° 50′ W,

    57° 57′ N, 13° 09′ W,

    57° 50′ N, 13° 14′ W,

    57° 57′ N, 13° 45′ W,

    57° 49′ N, 14° 06′ W,

    57° 29′ N, 14° 19′ W,

    57° 22′ N, 14° 19′ W,

    57° 00′ N, 14° 34′ W,

    56° 56′ N, 14° 36′ W,

    56° 56′ N, 14° 51′ W,

    57° 00′ N, 14° 53′ W,

    South-West Rockall (Empress of Britain Bank):

    56° 24′ N, 15° 37′ W,

    56° 21′ N, 14° 58′ W,

    56° 04′ N, 15° 10′ W,

    55° 51′ N, 15° 37′ W,

    56° 10′ N, 15° 52′ W,

    56° 24′ N, 15° 37′ W,

    Logachev Mound:

    55° 17′ N 16° 10′ W,

    55° 33′ N 16° 16′ W,

    55° 50′ N 15° 15′ W,

    55° 58′ N 15° 05′ W,

    55° 54′ N 14° 55′ W,

    55° 45′ N 15° 12′ W,

    55° 34′ N 15° 07′ W,

    55° 17′ N 16° 10′ W,

    West Rockall Mound:

    57° 20′ N, 16° 30′ W,

    57° 05′ N, 15° 58′ W,

    56° 21′ N, 17° 17′ W,

    56° 40′ N, 17° 50′ W,

    57° 20′ N, 16° 30′ W.

f)
Folgende Nummer 19a wird eingefügt:

19a.
Bedingungen für Drittlandsschiffe, die in EG-Gewässern Makrelenfischerei betreiben

Folgende Bestimmungen gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Makrele fischen wollen:
a)
Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete in die EG-Gewässer einfahren:

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa;

ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa;

ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa.

Bei Einfahrt in EG-Gewässer kontaktiert der Schiffskapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh per E-Mail (ukfcc@scotland.gsi.gov.uk) oder telefonisch (+ 44 1312719700).

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet anzugeben, durch das das Schiff in EG-Gewässer einfahren wird. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

b)
Schiffe, die ohne Fang an Bord in EG-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
c)
Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EG-Gewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete die EG-Gewässer verlassen:

Bei Verlassen der EG-Gewässer macht der Schiffskapitän mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a.

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Verlassen der EG-Gewässer aufbewahrt.

d)
In Anhang III werden die folgenden Anlagen angefügt:

Fußnote(n):

(*)

Die Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde.

(**)

Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(1)

350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

(2)

Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich 56° 30′ N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.

(3)

Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59° N gefischt werden. 3982 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden.

(4)

Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

(5)

Dürfen in den ICES-Gebieten IV, VIa nördlich von 56° 30′N, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.

(6)

In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5X14.)

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 64° 45 28° 30
2 62° 50 25° 45
3 61° 55 26° 45
4 61° 00 26° 30
5 59° 00 30° 00
6 59° 00 34° 00
7 61° 30 34° 00
8 62° 50 36° 00
9 64° 45 28° 30

(7)

Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Meldeauflagen erfüllt werden (RED/*51214).

(8)

3000 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer.

(9)

In dem Gebiet, das innerhalb folgender Koordinaten liegt, dürfen höchstens 70 % der Quote gefangen werden. In der Zeit vom 1. April bis 10. Mai dürfen höchstens 15 % der Quote in jenem Gebiet gefangen werden. (RED/*5-14.)

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 64° 45 28° 30
2 62° 50 25° 45
3 61° 55 26° 45
4 61° 00 26° 30
5 59° 00 30° 00
6 59° 00 34° 00
7 61° 30 34° 00
8 62° 50 36° 00
9 64° 45 28° 30

(***)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

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