Präambel VO (EG) 2009/753

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(3), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates(4) wurden für 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegten langfristigen Plans für die Kabeljaubestände festgelegt; insbesondere wird in Anlage 1 zu dem genannten Anhang für die einzelnen Mitgliedstaaten der höchstzulässige Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen nach Gebieten und Fanggerät-Gruppen festgelegt. In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates über die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(5) muss der in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand dahin gehend geändert werden, dass für Spanien 590583 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR1 im geografischen Gebiet (d) und für Schweden 148118 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (a) sowie 705625 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (b) abzuziehen sind. Da die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 rückwirkend ab 1. Februar 2009 gilt, sollten diese Anpassungen ebenfalls ab jenem Datum gelten.
(3)
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bestimmt der Rat die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die im Atlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen, die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt frischen Roten Thun fischen dürfen sowie die Höchstzahl von Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Fischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun fischen dürfen, und er teilt die festgestellte Anzahl von Fangschiffen auf die Mitgliedstaaten auf. Der Rat entscheidet außerdem über die Aufteilung der Gemeinschaftsquoten für Roten Thun auf die Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaftsquote für untermaßigen Roten Thun beruht auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde.
(4)
Um umfangreichere wissenschaftliche Daten über Krill zu erhalten, eine für das marine Ökosystem der Antarktis sehr wichtige Art, sind die verschiedenen jüngsten Empfehlungen des im Rahmen der Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingesetzten Wissenschaftsausschusses der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, die auf der Tagung des Wissenschaftsausschusses 2008 bekräftigt wurden, gemäß Gemeinschaftsrecht umzusetzen; diesen Empfehlungen zufolge soll eine 100 %ige Überwachung der Krill-Fischerei im CCAMLR-Übereinkommensgebiet durch Beobachter gewährleistet werden.
(5)
Im Rahmen der Fischereivereinbarungen mit Norwegen wurden der Gemeinschaft weitere 750 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II übertragen.
(6)
Der auf einer Tagung vom 9. bis 11. Februar 2009 in London von Vertretern der Europäischen Gemeinschaft, der Färöer, Grönlands, Islands, Norwegens und der Russischen Föderation vorgelegte Vorschlag über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzendmen Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2009, über den die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) in der Folge Einvernehmen erzielt haben, sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2009 gilt, sollten die Fangmöglichkeiten rückwirkend ab 1. Januar 2009 gelten.
(7)
Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 25. November 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit der NEAFC-Einigung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern verknüpft ist, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2009 gelten.
(8)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)” , für Makrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)” sowie für Bastardmakrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)” sollten zur Vermeidung von Fehlmeldungen sowohl für die EG-Gewässer als auch für die internationalen Gewässer des Gebiets Vb gelten. Die Bewirtschaftungsgebiete für jene TACs sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Zum Schutz von jungem Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling sollte eine Regelung über Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 3. Juli 2009 in London eingeführt werden.
(10)
Die Bestimmungen über die Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI müssen korrigiert werden, um sicherzustellen, dass der geografische Geltungsbereich der Ausnahmen für die Fischerei auf Kaisergranat und für den Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten der gleiche ist.
(11)
Der auf einer Tagung vom 24. bis zum 27. März 2009 in London vorgelegte Vorschlag der Verhandlungsführer der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Dänemark für die Färöer und Grönland, die Europäische Gemeinschaft, Island, Norwegen und die Russische Föderation) über den Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme vor erheblichen schädlichen Auswirkungen im NEAFC-Regelungsbereich, über den die NEAFC-Vertragsparteien in der Folge Einvernehmen erzielt haben, sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(12)
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern getätigte Makrelenfänge ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, verschärfte Kontrollvorschriften für solche Schiffe vorzusehen. In Anbetracht der Verteilung des Makrelenbestands, der vor allem in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorkommt, empfiehlt es sich, dass Drittlandschiffe ihre Berichte an das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh übermitteln.
(13)
Um den betroffenen Fischern Sicherheit zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit für diese Fangsaison möglichst früh zu planen, ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(3)

ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)

Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

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