Artikel 10 VO (EG) 2009/767
Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
(1) Die Kommission kann das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.
(2) Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person oder eines Mitgliedstaats an die Kommission eingeleitet werden. Zu einem gültigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.
(3) Die Kommission macht den Antrag einschließlich der Unterlagen unverzüglich den Mitgliedstaaten zugänglich.
(4) Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat, ersucht sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des gültigen Antrags die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” genannt) um eine Stellungnahme. Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.
(5) Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(6) Abweichend von Absatz 5 schließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde das Verfahren ab und entscheidet, die Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht fortzusetzen, wenn eine solche Aktualisierung ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission geht gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.
In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls unmittelbar den Antragsteller und die Mitgliedstaaten, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.
(7) Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen über die Vorbereitung und Vorlage des Antrags erlassen.
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